Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SERVA Electrophoresis GmbH (SERVA)
I. Geltungsbereich und Einbeziehung
1. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Schriftform oder durch Erklärungen mit qualifizierter elektronischer Unterschrift wirksam einbezogen. Nach Vertragsabschluss ist die Einbeziehung abweichender AGB formfrei möglich.
2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich den nicht rechtsfähigen Anstalten d.ö.R.); sie gelten auch für zukünftige Verträge mit diesen, ohne das es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.
II. Bindung an Angebote, Angaben bei Vertragsabschluß, Abweichungen von Angaben bei Vertragsabschluss
1. Wir sind berechtigt, unsere Angebote bis zur Annahme zu widerrufen, es sei denn wir bezeichnen unser Angebot als bindend.
2. Auf unserer Webseite, in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen enthaltene die Leistung oder das Produkt beschreibende Angaben sowie öffentliche Äußerungen von uns oder von Herstellern sind nicht verbindlich, es sei denn die dort genannte Eigenschaft wurde als Beschaffenheit der Ware mit dem Kunden vereinbart oder der Kunde kann sie aufgrund dieser oder anderer öffentlichen Äußerungen erwarten.
3. Abweichungen von vereinbarten Produkt- oder Leistungseigenschaften berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und das Vorhandensein der Eigenschaft nicht von uns garantiert oder zugesichert wurde oder für uns erkennbar war, dass die vereinbarte Eigenschaft für den Kunden von besonderer Bedeutung ist, insbesondere wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck gefährdet würde.
III. Preisangaben, Preise, Zuschläge, Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Mit uns vereinbarte Preise sowie unsere Katalogpreise verstehen sich bei Inlandslieferungen netto frei Haus, d.h. einschließlich Anlieferung und Verpackung und sind zahlbar ohne Abzug. Bei Mindermengen, Gefahrgut und Kühlsendungen erheben wir grundsätzlich zum vereinbarten Preis einen Zuschlag.
2. Unsere Preisangaben sind nur verbindlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. 3.
3. Bei einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als drei Monaten sind wir berechtigt, die Preise entsprechend in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung eingetretener Preissteigerungen auf unseren Beschaffungsmärkten zu erhöhen und verpflichtet, entsprechend in dieser Zeit dort eingetretener Preiserniedrigungen zu senken. Wir sind – unabhängig von der vereinbarten Lieferzeit – berechtigt und verpflichtet, den Preis unserer Leistungen dem Marktpreis entsprechend anzupassen, sofern dieser sich zwischen Vertragsschluss und Leistung bzw. Lieferung um mehr als 4,5 % geändert hat.
4. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentums- vorbehalten geltend zu machen.
5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
IV. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug
1. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbar-ten Liefertermin dem Transportunternehmen übergeben wurde. Wir melden dem Kunden auf Wunsch die Versandbereitschaft der Ware.
2. Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und versteht sich vorbehaltlich von uns nicht zu vertretender Umstände und Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht gegeben waren oder uns weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, unabhängig davon, ob diese Umstände oder Ereignisse bei uns oder beim Hersteller eintreten. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Frist um die Dauer des unvorhergesehe-nen Ereignisses.
3. Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 8 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten. In die Berechnung der Verzugsdauer sind die von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen i.S.d. Ziff. IV. 2 nicht mit einzuberechnen.
4. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung i.S.d. Ziff. IV. 2 länger als 8 Wochen andauert.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, sollte auf unse-ren Beschaffungsmärkten ein Beschaffungsengpass bestehen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherheitsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
3. Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund (vergl. Ziff V.1.) - schon jetzt von seinen Forderungen aus Lieferungen, in denen unsere Vorbehaltware enthalten ist, jeweils den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer für die enthaltene Vorbehaltsware entspricht.
4. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen berechtigt, vorausgesetzt er ist zur Zeit der Forderungseinziehung nicht verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen und willens und in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachzukommen
5. Übersteigt der Wert der Gesamtheit der uns zustehenden Sicherheiten die Höhe der Gesamtheit unserer Forderungen um mehr als 30 %, werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 2, 3 InsO bei uns an, erhöht sich diese Grenze auf 40 %.
6. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierzu trägt der Kunde, wenn die Intervention erfolgreich war, jedoch beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde.
7. Erkennt das Sitzland des Kunden den Eigentumsvorbehalt nicht an, so sind wir berechtigt, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so ist der Kunde verpflichtet, uns diese Rechte einzuräumen.
VI. Gefahrübergang, Versicherung
1. Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transportperson, deren Beauftragten oder andere Personen, die von uns benannt sind, auf den Kunden über, es sei denn die Ware wird mit eigenen Leuten oder eigenen Fahrzeugen zum Kunden gebracht. Soweit sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Gefahrübergangsbestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, entgeltlicher Serviceleistung oder Ersatzlieferung an den Kunden.
2. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit mit für uns mit zumutbarem Aufwand möglich – versichert.
VII. Wichtige Hinweise zu unseren Produkten!
1. Lagerung: Bei sämtlichen Substanzen geben wir Lagertemperaturen an, die wir für mehrmonatige Lagerung vorschlagen. Da auch solche Substanzen nach unserer Erfahrung einen mehrtägigen Transport in der Regel ohne Qualitätsverlust überstehen, liefern wir sie nur auf besonderen Wunsch und gegen Aufpreis als Kühlsendung aus.
2. Kühlsendung: Besonders empfindliche Präparate werden als Kühlsendung gegen Zuschlag verschickt.
3. Beschränkte Produktverwendung: Von SERVA gelieferte Produkte sind ausschließlich für Forschungs- und sonstige Laboratoriumszwecke bestimmt. Sie dürfen nur in Laboratorien unter Aufsicht hierfür fachlich qualifizierter Personen verwendet werden. Die Weiterveräußerung oder sonstige Weitergabe unserer Produkte an Privatpersonen ist unzulässig. SERVA ist berechtigt, vom Kunden eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass das betreffende Produkt für nicht erlaubte Anwendungen weder bezogen noch weiterveräußert wird.
4. Gifte: Giftige Stoffe werden nur aufgrund schriftförmlicher Bestellung an technische Gewerbebetriebe, Wiederverkäufer, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten geliefert. Die Bestellung muss von einer zur Vertretung berechtigten Person handschriftlich unterzeichnet sein und den vollen Namen dieser Person ersichtlich machen. Giftige Stoffe dürfen nur von geschultem Personal unter Beachtung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen gehandhabt werden.
5. Sicherheitsdatenblatt: Auf Anforderung übersendet SERVA kostenlos zu jedem Produkt ein Sicherheitsdatenblatt.
VIII. Mängel, Verjährung
1. Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich – soweit zumutbar - zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich und – soweit zumutbar - substantiiert geltend zu machen.
2. Bei Mängeln sind wir entgegen § 439 Abs. 1 BGB nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl zu mindern oder zurückzutreten, bleibt unberührt.
3. An Stelle der gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB geltenden Verjährungsfrist, gilt eine solche von nur einem Jahr. Für Ansprüche nach IX.1 und für solche wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gilt diese Verkürzung der Verjährungsfrist nicht.
4. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware sind nach Maßgabe von Ziffer IX ausgeschlossen.
IX. Haftungsbeschränkung
1. Wir haften dem Kunden aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen unbeschränkt (i) im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, (ii) bei Verletzung von Leben und Körper, (iii) im Umfang einer von uns übernommenen Garantie, (iv) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, (iv) nach den gesetzlichen Vorschriften über die Zufalls- und Gefährdungshaftung sowie (v) wenn wir Mängel arglistig verschweigen.
2. Ist kein Fall von Ziff. IX gegeben, gilt folgendes:
a. Im Falle der groben Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind und keine Pflicht verletzen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist („Kardinalspflicht“) haften wir bei Eintritt eines vorhersehbaren typischen Schadens nur bis zu einem Betrag von EUR 100.000,-- . Sollte in einem solchen Fall unsere Haftpflichtversicherung eintreten, so haften wir darüber hinaus bis zur Höhe von deren Eintritt, sofern dieser Betrag höher ist.
b. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind („Kardinalspflichten“). In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf vorhersehbare typische Schäden und einen Betrag von EUR 50.000,-- begrenzt. Sollte in einem solchen Fall unsere Haftpflichtversicherung eintreten, so haften wir darüber hinaus bis zur Höhe von deren Eintritt, sofern dieser Betrag höher ist.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.
X. Gültigkeitsbestimmung
Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere vertraglichen Pflichten und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Heidelberg. Wir dürfen den Kunden auch an seinem Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verklagen.
XII. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht Deutschlands.
Stand: 21.07.2018
Carl-Benz-Str. 7 in D-69115 Heidelberg Tel.: +49-6221-13840-0 www.serva.de